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KLIMASCHUTZ:
„Rückschrittsverbot“ für Schwarz-Rot
Völkerrecht, Menschenrechtskonvention, EU-Recht, Grundgesetz: Der Klimaschutz ist auf vier Ebenen „verankert“, betonen Staatsrechtler. Wie viel Spielraum bleibt für den Politikwechsel?
Dass Thomas Heilmann den Weg seines Vorgängers an der Spitze der Klima-Union einschlägt, scheint unwahrscheinlich. Ende vergangenen
Jahres war Heinrich Strößenreuther, der Gründer der Organisation, aus der CDU aus- und bei den Grünen eingetreten. Stößenreuther
tat den Schritt, weil seine Klimaschutz-Botschaften in der Union nicht so Gehör fanden, wie er sich das erhofft hatte. Jetzt
ist der CDU-Bundestagsabgeordnete Heilmann mit einer Botschaft in die Öffentlichkeit getreten, die den Handlungsspielraum
der Politik umreißt.
Die beiden Staatsrechtslehrer Christian Calliess und Gregor Kirchhof haben im Auftrag der Klima-Union „Rote Linien des Rechts im Klimaschutz“ aufgezeigt. Das 89-Seiten lange Gutachten der Professoren gibt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zukünftiger Klimaschutz-Politik wieder. Fazit: Manche politische Vorstellung werde „verfassungsrechtlich nicht zu halten sein“.
Aus juristischer Sicht begrenzen vier Pflöcke das politische Handlungsfeld: das Völkerrecht, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht der Europäischen Union (EU) und das deutsche Verfassungsrecht. Sie verpflichten den Gesetzgeber zur Umsetzung effektiver Klimaschutzmaßnahmen. Und daraus ergebe sich ein „Rückschrittsverbot“, das es dem Staat verbiete, „einmal erreichte Schutzniveaus im Klimaschutz ohne zwingende Gründe abzusenken“, fasst Heilmann zusammen.
Rücknahme „nur in eng begrenzten Ausnahmefällen“
Als wichtigste völkerrechtliche Grundlage nennen die Gutachter das Pariser Übereinkommen von 2015, das die Vertragsstaaten verpflichtet, Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius zu begrenzen. Obgleich keine Sanktionen im Falle unzureichender Maßnahmen vorgesehen sind, werde das Abkommen „von nationalen und europäischen Gerichten als Maßstab herangezogen, um Klimaschutzpflichten durchzusetzen“, so der Vorsitzende der Klima-Union.
Die EU hat sich dem Schutz des Klimas mit dem Vertrag von Lissabon auf die Fahnen geschrieben. Im Gutachten wird auf Artikel 11 AEUV (Arbeitsweise der Europäischen Union) verwiesen, wonach Klimaschutz in alle Politikbereiche der EU integriert werden müsse. Darüber hinaus erinnern die Juristen an das EU-Klimagesetz, das auf die Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zielt, sowie die Vorgaben nach dem Emissionshandelssystems (ETS). „Klimaschutzmaßnahmen müssen schrittweise verschärft werden, eine Rücknahme bestehender Verpflichtungen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich“, erläutert Heilmann das EU-Primärrecht.
Hinzu kommt das Grundgesetz, der Klimaschutz ist in Artikel 20a als Staatsziel festgeschrieben. Wesentlicher Aspekt: Heutige Generationen dürfen, wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat, nicht das gesamte CO2-Budget verbrauchen, zukünftige Generationen vor unverhältnismäßigen Lasten zu schützen, so der CDU-Politiker. Es dürfe als „keine Vollbremsung“ geben.
Klimaschutz ist Menschenrecht
Auch auf das im Grundgesetz verankerte Verschlechterungsverbot weist die Klima-Union hin. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, „dass einmal eingeführte Emissionsreduktionen nur dann gelockert werden dürfen, wenn dafür überzeugende wissenschaftliche oder rechtliche Gründe vorliegen“.
In ihrem Gutachten gehen die Staatsrechtslehrer nicht zuletzt auf die Klagerechte bei fehlendem Klimaschutz ein. Eine entscheidende Stärkung des Klimaschutzes als einklagbares Recht sei durch des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), resümiert Heilmann. Unzureichender Klimaschutz stelle eine Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) und des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) dar.
Welchen Handlungsspielraum die nächste Bundesregierung für sich sieht, werden die Koalitionsverhandlungen zeigen. 100 Milliarden Euro sind in dem Sondertopf für Verteidigung und Infrastruktur auf Drängen der Grünen für Klimaschutzmaßnahmen abgezweigt worden. Zudem soll die Formulierung „Klimaneutralität bis 2045“ ins Grundgesetz kommen.
Außer Frage steht, dass der designierte neue Kanzler den Spuren des Gründers der Klima-Union keinesfalls folgt: „Ein Grüner werde ich sicher nicht. Aber ein Kanzler, der sich der umweltpolitischen Verantwortung stellt“, sagte Friedrich Merz (CDU) dem Springer-Organ Bild am Sonntag.
Das Gutachten „Rote Linien des Rechts im Klimaschutz “ steht als kostenfreier Download bereit.
Die beiden Staatsrechtslehrer Christian Calliess und Gregor Kirchhof haben im Auftrag der Klima-Union „Rote Linien des Rechts im Klimaschutz“ aufgezeigt. Das 89-Seiten lange Gutachten der Professoren gibt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zukünftiger Klimaschutz-Politik wieder. Fazit: Manche politische Vorstellung werde „verfassungsrechtlich nicht zu halten sein“.
Aus juristischer Sicht begrenzen vier Pflöcke das politische Handlungsfeld: das Völkerrecht, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht der Europäischen Union (EU) und das deutsche Verfassungsrecht. Sie verpflichten den Gesetzgeber zur Umsetzung effektiver Klimaschutzmaßnahmen. Und daraus ergebe sich ein „Rückschrittsverbot“, das es dem Staat verbiete, „einmal erreichte Schutzniveaus im Klimaschutz ohne zwingende Gründe abzusenken“, fasst Heilmann zusammen.
Rücknahme „nur in eng begrenzten Ausnahmefällen“
Als wichtigste völkerrechtliche Grundlage nennen die Gutachter das Pariser Übereinkommen von 2015, das die Vertragsstaaten verpflichtet, Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius zu begrenzen. Obgleich keine Sanktionen im Falle unzureichender Maßnahmen vorgesehen sind, werde das Abkommen „von nationalen und europäischen Gerichten als Maßstab herangezogen, um Klimaschutzpflichten durchzusetzen“, so der Vorsitzende der Klima-Union.
Die EU hat sich dem Schutz des Klimas mit dem Vertrag von Lissabon auf die Fahnen geschrieben. Im Gutachten wird auf Artikel 11 AEUV (Arbeitsweise der Europäischen Union) verwiesen, wonach Klimaschutz in alle Politikbereiche der EU integriert werden müsse. Darüber hinaus erinnern die Juristen an das EU-Klimagesetz, das auf die Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zielt, sowie die Vorgaben nach dem Emissionshandelssystems (ETS). „Klimaschutzmaßnahmen müssen schrittweise verschärft werden, eine Rücknahme bestehender Verpflichtungen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich“, erläutert Heilmann das EU-Primärrecht.
Hinzu kommt das Grundgesetz, der Klimaschutz ist in Artikel 20a als Staatsziel festgeschrieben. Wesentlicher Aspekt: Heutige Generationen dürfen, wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat, nicht das gesamte CO2-Budget verbrauchen, zukünftige Generationen vor unverhältnismäßigen Lasten zu schützen, so der CDU-Politiker. Es dürfe als „keine Vollbremsung“ geben.
Klimaschutz ist Menschenrecht
Auch auf das im Grundgesetz verankerte Verschlechterungsverbot weist die Klima-Union hin. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, „dass einmal eingeführte Emissionsreduktionen nur dann gelockert werden dürfen, wenn dafür überzeugende wissenschaftliche oder rechtliche Gründe vorliegen“.
In ihrem Gutachten gehen die Staatsrechtslehrer nicht zuletzt auf die Klagerechte bei fehlendem Klimaschutz ein. Eine entscheidende Stärkung des Klimaschutzes als einklagbares Recht sei durch des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), resümiert Heilmann. Unzureichender Klimaschutz stelle eine Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) und des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) dar.
Welchen Handlungsspielraum die nächste Bundesregierung für sich sieht, werden die Koalitionsverhandlungen zeigen. 100 Milliarden Euro sind in dem Sondertopf für Verteidigung und Infrastruktur auf Drängen der Grünen für Klimaschutzmaßnahmen abgezweigt worden. Zudem soll die Formulierung „Klimaneutralität bis 2045“ ins Grundgesetz kommen.
Außer Frage steht, dass der designierte neue Kanzler den Spuren des Gründers der Klima-Union keinesfalls folgt: „Ein Grüner werde ich sicher nicht. Aber ein Kanzler, der sich der umweltpolitischen Verantwortung stellt“, sagte Friedrich Merz (CDU) dem Springer-Organ Bild am Sonntag.
Das Gutachten „Rote Linien des Rechts im Klimaschutz “ steht als kostenfreier Download bereit.
Manfred Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Mittwoch, 19.03.2025, 16:45 Uhr
Mittwoch, 19.03.2025, 16:45 Uhr
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